Geschrieben von Mosaiq am . Veröffentlicht in Blog, Q&A.
Googles neue KI-Funktion „Übersicht mit KI“ sorgt für Diskussionen in der Online-Branche. Viele Website-Betreiber:innen verzeichnen seit der Einführung einen deutlichen Rückgang beim organischen Traffic, da KI-generierte Antworten klassische Suchergebnisse und Klicks verdrängen.
Eine Analyse zeigt, dass deutschsprachige Websites im Schnitt 17,8 Prozent weniger Klicks erhalten. Doch nicht alle Unternehmen verlieren: Eine Umfrage von crossvertise unter 150 kleinen und mittleren Unternehmen ergab, dass 49 Prozent keine Veränderungen beim SEO-Traffic sehen, 16 Prozent sogar einen Anstieg melden. Wer sich strategisch anpasst und Inhalte gezielt für KI-Suchsysteme wie Gemini, ChatGPT oder Perplexity AI optimiert – etwa durch strukturierte Daten und prägnante Antworten – kann weiterhin profitieren.
KI-basierte Suchdienste bieten Nutzer:innen neue, dialogorientierte Sucherfahrungen. Immer mehr Menschen nutzen diese Alternativen, viele sogar häufiger als Google. Besonders geschätzt werden die Möglichkeit, komplexe Fragen zu stellen, die Verständlichkeit der Antworten und die Geschwindigkeit.
Für Unternehmen bedeutet das: Sichtbarkeit in der Suche verlangt neue Strategien. Neben klassischer SEO gewinnen gezielte Anzeigen (Paid Search), spezialisierte Landingpages, starke Markenpräsenz und alternative Reichweitenkanäle wie Newsletter oder Social Media an Bedeutung. Conversion-Optimierung wird wichtiger, da weniger Klicks mehr Wirkung erzielen müssen.
Fazit: Google verändert das Suchspiel grundlegend. Wer sich jetzt anpasst und KI-getriebene Suchstrategien verfolgt, kann auch in einer KI-dominierten Suchwelt sichtbar bleiben – vielleicht sogar sichtbarer als zuvor.
Mosaiq nutzt bei der Konzeption und Erstellung von relevanten und nutzerorientierten Inhalten durchaus auch KI-unterstützte Prozesse. Diese werden vor der Publikation auf den jeweils sinnvollen Kanälen ausnahmslos redaktionell auf Plausibilität geprüft und redigiert. Mit der Content Box bietet Mosaiq ein individualisiertes Abo an, um diese Qualität langfristig und regelmässig zu gewährleisten.
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Rechtliche EU-Vorgaben für barrierefreie Websites ab 2025. Was bedeutet das für die Schweiz? Wo liegen die Unterschiede zur EU?
Am 28. Juni 2025 treten in Deutschland und der gesamten EU verbindliche Regelungen zur Barrierefreiheit digitaler Angebote in Kraft. Die zentrale gesetzliche Grundlage ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es setzt die Vorgaben des European Accessibility Act (EAA) in nationales Recht um:
• Die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen (auch bekannt unter WAD – Web Accessibility Directive, welche für Behördenswebsites im europäischen Raum verpflichtend ist).
• Die Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (auch bekannt unter EAA – European Accessibility Act, der ab 28.6.2025 verbindlich ist).
Die Schweiz hinkt wieder mal hinterher – doch nicht für lange.
Digitale Barrierefreiheit – warum sie für alle zählt
Digitale Barrierefreiheit bedeutet, dass Websites, Apps und digitale Dokumente so gestaltet sind, dass sie für alle Menschen zugänglich und nutzbar sind – unabhängig von körperlichen oder kognitiven Einschränkungen. Ziel ist es, allen die gleichberechtigte Teilhabe an der digitalen Welt zu ermöglichen.
Ab Mitte 2025 müssen viele Unternehmen sicherstellen, dass ihre Websites und digitalen Angebote barrierefrei sind. Die gesetzlichen Vorgaben orientieren sich an internationalen Standards und sollen die digitale Teilhabe für alle Menschen verbessern. Unternehmen, die nicht rechtzeitig reagieren, riskieren empfindliche Strafen und Reputationsschäden.
BEMERKUNG: Am 28. März 2025 hat die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats (WBK-N) ohne Gegenstimme beschlossen, auf die Teilrevision des BehiG einzutreten.
Die Revision führt das Konzept der «angemessenen Vorkehrungen» ein.
Dies bedeutet, dass Anbieter von Dienstleistungen verpflichtet werden, zumutbare Massnahmen zu ergreifen, um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen.
Betroffen sind: Alle Anbieter öffentlich zugänglicher kommerzieller und kultureller Dienstleistungenund Unternehmen, die ihre Dienstleistungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit anbieten.
Zeitplan und Inkrafttreten Der Bundesrat plant, das revidierte BehiG am 1. Januar 2027 in Kraft zu setzen. Bis dahin stehen noch diverse Schritte an, die nun mit dem Eintreten der WBK-N begonnen haben.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie voraussichtlich etwa eineinhalb Jahre Zeit haben werden, sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten.
Wer ist betroffen?
Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten, darunter Websites, Online-Shops, Apps, Banken, Telekommunikationsdienste, Ticketbuchungen, E-Books und Video-on-Demand-Plattformen.
Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro – allerdings nur im Bereich digitaler Dienstleistungen, nicht bei digitalen Produkten.
Öffentliche Einrichtungen sind bereits seit 2020 zur Barrierefreiheit verpflichtet.
Was sind die Anforderungen?
Websites und Apps müssen so gestaltet sein, dass sie für alle Menschen zugänglich sind, insbesondere für Menschen mit Seh-, Hör-, motorischen oder kognitiven Einschränkungen.
Die technischen Standards orientieren sich an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), mindestens in der Version 2.1, Konformitätsstufen A und AA.
Die europäische Norm EN 301 549 ist ebenfalls massgeblich und konkretisiert die Anforderungen an digitale Barrierefreiheit.
Konkret bedeutet das:
Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein (WCAG-Prinzipien).
Beispiele: Alternativtexte für Bilder, ausreichende Kontraste, vollständige Tastaturbedienbarkeit, Untertitel für Videos, klare Navigation und einfache Sprache.
Auch mobile Anwendungen sind einbezogen.
Fristen und Übergangsregelungen
Ab dem 28. Juni 2025 gilt die Pflicht für neue Inhalte und Angebote.
Für bereits bestehende Inhalte gibt es eine Übergangsfrist bis Mitte 2030, um diese anzupassen.
Unternehmen sollten ausreichend Zeit für die Umsetzung einplanen, da die Anpassung umfangreicher Websites mehrere Monate dauern kann.
Kontrolle und Sanktionen in der EU
Die Einhaltung wird von Marktüberwachungsbehörden kontrolliert.
Bei Verstössen drohen Bussgelder von bis zu 100.000 Euro, die vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebs oder Abmahnungen.
Was bedeutet das für Unternehmen in der Schweiz?
In der Schweiz ist der eCH-0059 Accessibility Standard verbindlich, der auf den international anerkannten WCAG 2.1 basiert.
Auch Schweizer Unternehmen, die in der EU tätig sind, müssen sich an diese Regeln halten. Kleine Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeitenden sind teilweise ausgenommen, doch für viele Firmen heisst es:
Jetzt handeln, um den Anforderungen gerecht zu werden.
1. Prüfen: Sind Sie betroffen?
Nicht jedes Unternehmen ist verpflichtet, die Anforderungen zu erfüllen. Wir empfehlen Ihnen, dies in Rücksprache mit Ihrem Anwalt zu klären, um Rechtssicherheit zu gewinnen.
2. Selbsttest: Ist Ihre Website barrierefrei?
Grundsätzlich sind die meisten eingesetzten Technologien wie Web-CMS, Newsletter-Tools und und Social Media schon sehr weit. Vor allem die amerikanischen Open Source-Systeme sind bereits konsequent auf Barrierefreiheit getrimmt. Bei der Konzeption und Gestaltung sind Buttons für Hilfe, leichte Sprache sowie Typoskalierung zu berücksichtigen. Problem der konsequenten Umsetzung liegt aber danach vor allem beim Unterhalt der Website durch die Webverantwortlichen. So sind zum Beispiel ab Sommer 2025 ALT-Texte und inhaltliche Beschriebe bei Bildern zwingend zu ergänzen. PDF und Word-Dokumente sind grosse Herausforderungen, deshalb wenn immer möglich HTML-Seiten erzeugen.
3rd-Party-Produkte wie digitale Web-Kataloge auf PDF-Basis und IFrames sind meist eher schwierig und können zu Browser-Crash führen.
Ein erster Selbsttest nach WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) oder der BITV (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung, für öffentliche Einrichtungen relevant) zeigt Ihnen, ob Handlungsbedarf besteht.
Wenn Ihr Selbsttest Barrieren aufzeigt, sind gezielte Verbesserungen wichtig. Deshalb haben wir uns frühzeitig informiert und entsprechende Tools und Massnahmen definiert, um die Voraussetzungen für eine möglichst automatisierte Pflege der Webtools bei der Erstellung und im laufenden Betrieb zu gewährleisten. Wir helfen Ihnen dabei, die nötigen Anpassungen umzusetzen und Ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten – abgestimmt auf Ihre individuellen Anforderungen und rechtlichen Rahmenbedingungen.
4. Barrierefreiheitserklärung erstellen
Falls Ihr Unternehmen unter die BFSG-Pflicht fällt, müssen Sie eine Barrierefreiheitserklärung verfassen und auf Ihrer Website bereitstellen. Diese informiert Besucher über den Stand der Barrierefreiheit und die Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme bei Problemen. Auch hier sollten Sie Rücksprache mit Ihrem Rechtsbeistand halten.
Wir freuen uns darauf, Sie bei diesem wichtigen Thema zu unterstützen!
Glossar
Hier die wichtigsten Facts und Erklärungen dazu:
Diese Einschränkungen werden mit der digitalen Barrierefreiheit berücksichtigt:
Sehbehinderungen: durch Screenreader-optimierte Inhalte und Alternativtexte für Bilder
Hörbehinderungen: durch Untertitel und Transkriptionen für Videos und Audios
Motorische Einschränkungen: durch eine vollständige Tastaturbedienbarkeit
Kognitive Einschränkungen: durch einfache Sprache und klare Navigation
Farbenblindheit: durch kontrastreiche Gestaltung und informationsunabhängige Farbgebung
Die vier Prinzipien der WCAG 2.1
Standards des WCAG 2.1
Wahrnehmbarkeit: Inhalte müssen für alle Sinneskanäle zugänglich sein (Content mit Kontrast, Schriftgrösse, etc.)
Bedienbarkeit: Alle Funktionen sollten ohne Maus nutzbar sein
Verständlichkeit: Navigation und Inhalte müssen klar strukturiert sein
Robustheit: Inhalte sollen mit verschiedensten Endgeräten und Hilfsmitteln funktionieren (HTML5 und Screenreader)
Erweiterte Standards:
AA+ Standard: erfordert zusätzlich barrierefreie Officedokumente und PDFs im Downloadbereich
AAA Standard: erfordert folgende Massnahmen• Videos haben Transkriptionen, Gebärdensprache und Untertitel• Artikel in leichter Sprache geprüfte Übersetzer*innen• Funktionen wie «Seite vorlesen lassen» «Schriftgrösse anpassen»• Validierung zB durch Acess4all
Barrierefreiheit als Erfolgsfaktor
Bessere SEO – Suchmaschinen belohnen gut strukturierte, zugängliche Webseiten mit besseren Rankings.
Höhere Conversion-Rate – Eine einfach nutzbare Website führt zu mehr Anfragen, Käufen oder Abschlüssen.
Positive Markenwahrnehmung – Barrierefreiheit zeigt soziale Verantwortung und stärkt Ihr Image.
Fazit
Barrierefreiheit ist erweiterte Suchmaschinen-Optimierung (saubere Navi, Bilder mit Alternativtext etc.), da Suchmaschinen grundsätzlich blind sind und diese bevorzugen, bez. die anderen mittelfristig ignorieren.
Wenn Ihr Selbsttest Barrieren aufzeigt, sind gezielte Verbesserungen wichtig. Wir helfen Ihnen dabei, die nötigen Anpassungen umzusetzen und Ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten – abgestimmt auf Ihre individuellen Anforderungen und rechtlichen Rahmenbedingungen.
Welche Unterschiede gibt es zwischen den Barrierefreiheitsvorgaben in der EU und der Schweiz
Gesetzliche Verpflichtung
EU: Ab dem 28. Juni 2025 gilt der European Accessibility Act (EAA) verbindlich für eine breite Palette privater und öffentlicher Unternehmen. Websites, Apps, E-Commerce, Finanzdienstleister, Banken, Versicherungen, Telekommunikation und viele weitere Branchen müssen digitale Barrierefreiheit gewährleisten. Die Vorgaben sind gesetzlich verpflichtend und werden durch nationale Gesetze wie das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) umgesetzt. Bei Verstössen drohen empfindliche Bussgelder von bis zu 100.000 Euro.
Schweiz: Es gibt bislang keine generelle gesetzliche Pflicht für private Unternehmen, ihre Websites oder digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Die Schweiz setzt eher auf Eigenverantwortung und freiwillige Anpassungen. Öffentliche Stellen sind jedoch bereits zu Barrierefreiheit verpflichtet. Für Unternehmen, die ausschließlich in der Schweiz tätig sind und keine Dienstleistungen für den EU-Markt anbieten, besteht keine gesetzliche Pflicht.
Anwendungsbereich
EU: Die Vorgaben gelten für nahezu alle digitalen Produkte und Dienstleistungen, die Verbrauchern angeboten werden, inklusive Onlineshops, Banking, Ticketbuchung, E-Books, audiovisuelle Medien und mehr. Auch Schweizer Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen in der EU anbieten, müssen die EU-Vorgaben erfüllen.
Schweiz: Schweizer Unternehmen sind nur dann verpflichtet, die EU-Vorgaben umzusetzen, wenn sie im EU-Markt aktiv sind. Für den rein schweizerischen Markt gibt es keine vergleichbar umfassende Regelung.
Technische Standards
EU: Die technischen Anforderungen orientieren sich an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 (Level A und AA) sowie an der europäischen Norm EN 301 549. Die Vorgaben sind detailliert und umfassend.
Schweiz: Es existiert der eCH-0059 Accessibility Standard, der sich ebenfalls stark an den WCAG 2.1 orientiert. Die Anforderungen sind aber weniger streng und nicht flächendeckend gesetzlich vorgeschrieben.
Prüfung und Durchsetzung
EU: Es gibt klare Prüf- und Kontrollmechanismen mit regelmässigen Audits und Sanktionen bei Verstössen. Die Einhaltung wird von Marktüberwachungsbehörden kontrolliert, und es drohen Bussgelder.
Schweiz: Die Durchsetzung ist weniger streng. Es gibt keine regelmässigen Audits oder vergleichbare Sanktionsmechanismen für private Unternehmen, die nur in der Schweiz tätig sind.
Übergangsfristen
EU: Für bestehende Angebote, die vor dem 28. Juni 2025 bereits auf dem Markt waren, gilt eine Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030. Neue Angebote müssen ab Juni 2025 sofort barrierefrei sein.
Schweiz: Es gibt keine vergleichbaren, gesetzlich festgelegten Fristen für die Umsetzung von Barrierefreiheit im privaten Sektor.
Zusammenfassung tabellarisch
Aspekt
EU (ab 2025)
Schweiz (Stand 2025)
Gesetzliche Pflicht
Ja, umfassend für viele Unternehmen
Nein, meist freiwillig (ausser öffentlicher Sektor)
Anwendungsbereich
Privat & öffentlich, inkl. Schweizer Firmen mit EU-Geschäft
Nur für öffentliche Stellen, sonst freiwillig
Technische Standards
WCAG 2.1, EN 301 549
eCH-0059 (an WCAG 2.1 angelehnt)
Kontrolle / Sanktionen
Audits, Bussgelder bis 100.000 €
Kaum Kontrolle, keine Bussgelder
Übergangsfristen
Bis 2030 für bestehende Angebote
Keine gesetzlichen Fristen
Fazit
Die EU verfolgt einen deutlich strengeren und verbindlichen Ansatz zur digitalen Barrierefreiheit als die Schweiz. Schweizer Unternehmen, die im EU-Markt tätig sind, müssen die EU-Vorgaben zwingend einhalten. Für den rein schweizerischen Markt bleibt Barrierefreiheit im Privatsektor bislang weitgehend freiwillig, der Trend geht jedoch auch dort in Richtung mehr Inklusion.
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Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat am 22. Januar 2025 einen neuen Leitfaden zu Cookies und ähnlichen Technologien veröffentlicht, der die Datenschutzanforderungen für Websites in der Schweiz konkretisiert. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
Wesentliche Anforderungen
Information: Alle personenbezogenen Cookies müssen klar in der Datenschutzerklärung erwähnt werden, insbesondere bei sensiblen Datenbearbeitungen.
Widerspruchsrecht: Nutzer müssen jederzeit technisch die Möglichkeit haben, nicht notwendige Cookies abzulehnen. Dies erfordert prominente Hinweise auf das Widerspruchsrecht, etwa durch Cookie-Banner.
Einwilligung: Für nicht notwendige oder unerwartete Cookies ist ein Opt-In erforderlich, manchmal sogar mit einer Bestätigung. Voreingestellte Zustimmung (z. B. vorangekreuzte Checkboxen) ist unzulässig.
Ausdrückliche Einwilligung: Bei besonders schützenswerten Daten oder riskantem Profiling wird ein aktives Opt-In verlangt, ohne vorangekreuzte Checkboxen.
Technologieneutraler Ansatz
Der Leitfaden gilt nicht nur für klassische Cookies, sondern auch für moderne Tracking-Technologien wie Fingerprinting und Pixel. Mobile Apps könnten ebenfalls betroffen sein.
Anforderungen an Cookie-Banner
Klare und verständliche Informationen über den Zweck der Cookies.
Gleichwertige Darstellung von Optionen wie „Alle akzeptieren“ und „Ablehnen“.
Detaillierte Steuerungsmöglichkeiten, damit Nutzer einzelne Cookie-Kategorien aktiv auswählen können.
Leichte Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung.
Praktische Auswirkungen
Der Leitfaden ist weniger streng als die DSGVO, zeigt jedoch eine Annäherung an europäische Standards. Unternehmen müssen ihre Cookie-Banner und Datenschutzpraktiken überarbeiten, um den neuen Anforderungen zu entsprechen. Dies umfasst:
Prüfung des Cookie-Einsatzes.
Anpassung von Consent-Bannern.
Durchführung von Risikoanalysen und Datenschutzfolgenabschätzungen bei Profiling.
Aktualisierung der Datenschutzerklärung.
Dieser Leitfaden ist nicht verbindlich, aber er unterstreicht den Anspruch des EDÖB, Datenschutzstandards durchzusetzen. Webseitenbetreiber sollten handeln, um rechtliche Risiken und mögliche Sanktionen zu vermeiden.
Wie unterscheiden sich die Cookie-Regeln des EDÖB von denen der DSGVO
Die Cookie-Regeln des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unterscheiden sich in mehreren Aspekten, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen an Einwilligung, Transparenz und technische Umsetzung. Hier sind die wesentlichen Unterschiede:
1. Einwilligungsanforderungen
EDÖB: Für nicht notwendige Cookies reicht ein Opt-out aus, solange keine qualifiziert unerwarteten oder risikoreichen Cookies eingesetzt werden. Eine aktive Einwilligung (Opt-in) ist nur bei besonders schützenswerten Daten oder riskantem Profiling erforderlich.
DSGVO: Strengere Anforderungen. Für alle nicht notwendigen Cookies ist eine aktive Einwilligung (Opt-in) erforderlich, unabhängig von der Art der Daten.
2. Technologieneutralität
EDÖB: Der Leitfaden gilt für Cookies und ähnliche Technologien wie Fingerprinting und Pixel, ohne spezifische Regelungen für jede Technologie.
DSGVO: Ebenfalls technologieneutral, aber mit klareren Vorgaben zur Anwendung auf moderne Tracking-Technologien.
3. Transparenz und Information
EDÖB: Nutzer müssen über den Zweck und die Möglichkeit des Widerspruchs informiert werden. Die Datenschutzerklärung muss leicht zugänglich sein, z. B. im Footer.
DSGVO: Umfassendere Informationspflichten, einschließlich detaillierter Angaben zu jedem Cookie und dessen Zweck direkt im Cookie-Banner.
4. Cookie-Banner
EDÖB: Cookie-Banner sind nur bei nicht notwendigen Cookies erforderlich, wobei das Widerspruchsrecht hervorgehoben werden muss. Die Darstellung von «Akzeptieren» und «Ablehnen» muss nicht gleichwertig sein.
DSGVO: Cookie-Banner müssen immer eine gleichwertige Option zum Ablehnen und Akzeptieren bieten, um eine freie Wahl sicherzustellen.
5. Rechtsgrundlage
EDÖB: Stützt sich auf das Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) und Art. 45c FMG. Letzterer erlaubt eine Ablehnungsmöglichkeit ohne explizite Einwilligungspflicht.
DSGVO: Basierend auf der ePrivacy-Richtlinie und DSGVO, die eine strengere Regulierung von Cookies vorschreiben.
Zusammenfassend ist die EDÖB-Regelung liberaler als die DSGVO, da sie weniger strenge Anforderungen an die Einwilligung stellt und mehr Flexibilität bei der technischen Umsetzung bietet. Die DSGVO hingegen legt den Fokus stärker auf den Schutz der Privatsphäre durch umfassende Zustimmungspflichten und Transparenz.
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Verbesserungen bei Performance, Barrierefreiheit und Sicherheit
WordPress 6.8 bringt zahlreiche technische Verbesserungen mit, die spürbare Auswirkungen auf Sicherheit, Geschwindigkeit und Zugänglichkeit haben. Einige davon betreffen tiefgreifende Systemfunktionen, andere haben mehr mit verbesserter Nutzerfreundlichkeit zu tun.
Spekulatives Laden für schnellere Seiten: Dank der neuen Speculation Rules API lädt WordPress nun voraus, was Nutzer wahrscheinlich als Nächstes anklicken werden. Das sorgt für spürbar schnellere Ladezeiten und ein flüssigeres Nutzererlebnis.
Style Book jetzt auch für klassische Themes: Das Style Book, bisher nur für Block-Themes verfügbar, steht nun auch klassischen Themes zur Verfügung. So können Designer und Redakteure das Erscheinungsbild ihrer Website konsistenter gestalten.
Verbesserte Design- und Bearbeitungstools: Die Benutzeroberfläche des Editors wurde überarbeitet, um die Navigation und Bearbeitung von Inhalten zu vereinfachen. Neue Optionen im Query Loop Block ermöglichen es, „Sticky Posts“ bei Bedarf auszublenden, was mehr Kontrolle über die Beitragsanzeige bietet.
Verbesserte Datenansichten Datenansichten bieten nun einheitlichere Layouts und ermöglichen es, die Dichte von Tabellenlayouts anzupassen. Das erleichtert die Verwaltung von Inhalten erheblich.
Sicherheits-Upgrade: bcrypt für Passwort-Hashing WordPress setzt nun standardmäßig auf bcrypt zur Passwort-Hashing, was die Sicherheit gegenüber dem bisherigen phpass-Ansatz deutlich erhöht.
Barrierefreiheit: Zahlreiche gezielte Optimierungen
WordPress 6.8 bringt über 100 Verbesserungen im Bereich Barrierefreiheit mit. Konkret sind es mehr als 70 im Block Editor und mehr als 30 im WordPress Core. Damit gehört Accessibility zu den grössten Schwerpunkten dieses Releases. Das passt perfekt vor allem für WordPress Seiten in Europa, denn ab Juni 2025 tritt schliesslich der European Accessibility Act (EAA) vollständig in Kraft.
Ein zentraler Punkt in WordPress 6.8 ist der neue Tooltip-Mechanismus, der nicht nur visuell konsistenter ist, sondern auch besser mit Tastaturbedienung und Screenreadern funktioniert. Ebenso hat das Team die Data Views zur Seiten- oder Beitragsverwaltung überarbeitet: Fokuszustände sind nun besser sichtbar, die Navigation per Tastatur läuft zuverlässiger, und die Struktur interaktiver Elemente wurde optimiert.
Daneben haben die WordPress-Entwickler:innen viele Bedienelemente angepasst, um standardisierte und verständliche Screenreader-Labels sowie klar beschriftete Buttons zu bieten. Auch redundante oder missverständliche title-Attribute wurden entfernt. Im Customizer werden Sidebar-Beschreibungen nun direkt unter dem Namen angezeigt und nicht nur als Tooltip. Zudem reagiert WordPress nun besser auf Systemeinstellungen wie „reduzierte Bewegung“.
Auch in den mitgelieferten Standard Themes gibt es gezielte Anpassungen: Skip Links erscheinen nun an besseren Stellen, ARIA-Attribute wurden verbessert und Menüinteraktionen sind klarer strukturiert. Die neue Pseudoklasse :focus-visible wird jetzt in theme.json unterstützt, wodurch Tastaturnutzende besser erkennen, welches Element gerade fokussiert ist.
Das Ziel all dieser Massnahmen ist klar: WordPress soll für alle Menschen verlässlicher und zugänglicher werden, unabhängig davon, mit welchen Hilfsmitteln sie arbeiten. Siehe dazu unter anderem diesen offiziellen Post.
Passwortsicherheit: bcrypt und BLAKE2b
Das WordPress Team modernisiert darüber hinaus die Standardmechanismen zur Passwortsicherung. Statt der bisher eingesetzten Algorithmen MD5 und Portable PHP Password Hashing (phpass) kommen nun die deutlich sichereren Varianten bcrypt und BLAKE2b zum Einsatz. WordPress prüft dabei automatisch, ob ein vorhandener Hash aktualisiert werden sollte. Sobald sich eine Person einloggt oder das Passwort ändert, wird der neue Standard verwendet. Für Entwickler:innen gibt es neue Funktionen, um Hashes zu überprüfen und zu erstellen..
Viele kleine Neuerungen auf einen Blick
Darüber hinaus bringt das neue WordPress eine Reihe kleiner Detailänderungen mit sich. Hier eine Auswahl:
Benutzeroberfläche & Usability
Der „Text“-Tab im klassischen Editor heißt jetzt klarer „Code“.
Aus den beiden Editor-Optionen „Edit“ und „Select“ wird nun „Write“ und „Design“. Das macht verständlicher, wozu sie gedacht sind.
Emoji 15.1 wird nun auch dann korrekt dargestellt, wenn das genutzte Betriebssystem sie (noch) nicht unterstützt.
Schriftvorschau im Editor: Im Dropdown-Menü zur Schriftwahl wird nun eine Live-Vorschau angezeigt. So sehen Nutzer:innen sofort, wie die jeweilige Schrift aussieht, bevor sie sie auswählen.
Erleichtertes Homepage- und Beitragsseiten-Setzen: Über das Kontextmenü in der Seitenübersicht lassen sich nun Start- und Beitragsseite direkt zuweisen, also ohne Umweg über die Einstellungen.
Sicherheit & Datenschutz
WordPress prüft bei der Installation oder beim Upgrade nun aktiv, ob die erforderliche PHP-Hash-Erweiterung vorhanden ist. Die readme.html-Datei im WordPress-Verzeichnis ist nun mit noindex, nofollow versehen und wird von Suchmaschinen ignoriert.
Wenn Sie Unterstützung bei der Umsetzung, beim Upgrade oder bei der Nutzung der neuen Funktionen benötigen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen weiter.
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Am 15. April 2025 wurde Joomla 5.3 offiziell veröffentlicht. Die neue Version bringt eine Vielzahl an sinnvollen Verbesserungen mit sich, die sowohl Administratoren als auch Entwicklern das Leben erleichtern. Joomla bleibt damit seinem Kurs treu, ein leistungsfähiges und gleichzeitig benutzerfreundliches Content-Management-System zu bieten. Wir werfen einen detaillierten Blick auf die wichtigsten Neuerungen und zeigen, was sich konkret verändert hat.
Verbesserte Dateiorganisation im Medienmanager
Eine der auffälligsten Änderungen betrifft die Handhabung von Dateien im Medienmanager. Während in früheren Joomla-Versionen alle hochgeladenen Dateien – egal ob Bilder, PDFs oder andere Dateiformate – standardmässig im Ordner /images abgelegt wurden, sorgt Joomla 5.3 für eine klare Trennung.
Bei neuen Installationen wird nun ein zusätzlicher Ordner namens /files eingeführt, der speziell für Dokumente und nicht-bildhafte Dateiformate vorgesehen ist. Das sorgt nicht nur für eine bessere Übersicht, sondern auch für eine sauberere Struktur innerhalb der Medienverwaltung. Bestehende Installationen müssen diesen Ordner manuell hinzufügen, was über die Konfiguration der Medienkomponente und des „FileSystem – Local“-Plugins möglich ist.
Diese Änderung ist ein Schritt in Richtung professioneller Dateiverwaltung, insbesondere für Seiten, die umfangreiche Dokumentationen, Formulare oder andere medienunabhängige Inhalte verwalten.
Optimierungen für Entwickler: Effizientere Formularverarbeitung
Auch Entwickler profitieren deutlich von den Neuerungen in Joomla 5.3. Eine besonders erwähnenswerte Verbesserung betrifft die Verwaltung von versteckten Formularfeldern (Hidden Fields).
Bisher mussten diese Felder manuell mit einzelnen <input type=»hidden»>-Tags eingebunden werden. Mit Joomla 5.3 stehen nun neue Methoden bereit, mit denen sich versteckte Felder programmatisch hinzufügen und gesammelt rendern lassen. Über die Methode $this->form->addControlField() können entsprechende Felder registriert und später mit $this->form->renderControlFields() zentral ausgegeben werden. Das spart nicht nur Codezeilen, sondern erhöht auch die Lesbarkeit und Wartbarkeit des Quellcodes.
Zusätzlich wurde ein neues Systemereignis eingeführt: onInstallerBeforeUpdateSiteDownload. Dieses Event erlaubt es Entwicklern, die URL einer Update-Site zu manipulieren, bevor diese heruntergeladen wird. Damit lassen sich z. B. Authentifizierungsmechanismen oder individuelle URL-Parameter einfacher umsetzen – eine Funktion, die vor allem für Erweiterungsentwickler von grossem Nutzen sein dürfte.
Vereinfachte E-Mail-Verwaltung
Auch an der Benutzerfreundlichkeit wurde weiter gefeilt. So wurde die Funktion „Testmail senden“, die sich in der globalen Konfiguration von Joomla befindet, angepasst. Statt die Test-E-Mail an die in der Konfiguration hinterlegte Adresse zu senden, wird sie nun automatisch an die E-Mail-Adresse des aktuell angemeldeten Benutzers verschickt.
Diese Änderung ist besonders hilfreich bei der Fehlersuche oder beim Testen neuer SMTP-Einstellungen, da der Admin sofort überprüfen kann, ob der Mailversand ordnungsgemäss funktioniert – ganz ohne die Konfiguration temporär anpassen zu müssen.
Fortschritte in Sachen Barrierefreiheit und Backend-Design
Die Barrierefreiheit wurde ebenfalls verbessert, insbesondere im Administrationsbereich. Eine bessere Darstellung von Tabellenüberschriften im Light-Modus sowie weitere kleinere visuelle Anpassungen sorgen für ein angenehmeres und zugänglicheres Arbeiten im Backend.
Diese Massnahmen zeigen, dass Joomla nicht nur funktional, sondern auch inklusiv denkt. Gerade in Zeiten wachsender Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit sind solche Schritte wichtig, um ein breites Spektrum an Nutzern optimal zu unterstützen.
Kompatibilität mit PHP 8.4 und verbesserte Protokollierung
Technisch bleibt Joomla 5.3 auf dem neuesten Stand. Die Version ist vollständig kompatibel mit PHP 8.4, wodurch Entwickler und Hoster zukunftssicher arbeiten können. Gleichzeitig wurden auch die Protokollierungsfunktionen im System verbessert. Die erweiterte Aufgabenprotokollierung ermöglicht eine genauere Nachverfolgung und Analyse von Systemprozessen – etwa bei Cronjobs oder automatisierten Wartungsabläufen.
Diese Neuerung dürfte besonders für grössere Webseiten oder Agenturen von Interesse sein, die auf Transparenz und eine nachvollziehbare Dokumentation der Systemaktivitäten angewiesen sind.
Joomla 5.3 überzeugt durch konsequente Weiterentwicklung
Mit Version 5.3 liefert Joomla ein durchdachtes Update, das viele kleine, aber wirkungsvolle Verbesserungen mit sich bringt. Die neue Ordnerstruktur für Dateien, die optimierte Formularverarbeitung, die verfeinerte Mailfunktion sowie die technischen Updates zeigen, dass Joomla kontinuierlich an der Verbesserung seines Systems arbeitet – ohne dabei bestehende Workflows zu stören.
Die neue Version richtet sich gleichermassen an Entwickler, Website-Administratoren und Agenturen, die auf ein stabiles, flexibles und modernes Content-Management-System setzen. Wer mit Joomla arbeitet, sollte das Update auf jeden Fall in Betracht ziehen.
Wenn Sie Unterstützung bei der Umsetzung, beim Upgrade oder bei der Nutzung der neuen Funktionen benötigen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen weiter.
Geschrieben von Mosaiq am . Veröffentlicht in Blog, Q&A.
Universal Analytics wird 2023 eingestellt
Ab dem 1. Juli 2023 werden in standardmäßigen Universal Analytics-Properties keine neuen Treffer mehr verarbeitet. Sollten Sie Universal Analytics noch verwenden, empfehlen wir Ihnen, zu Google Analytics 4 zu wechseln.
Google Analytics 4 ersetzt Universal Analytics
Vor zweieinhalb Jahren hat Google Analytics 4 eingeführt, um den sich entwickelnden Messstandards gerecht zu werden. Google Analytics 4 ist bereit für die Post Cookie-Ära und hat die Flexibilität, viele verschiedene Arten von Daten zu messen und eine starke Analyseerfahrung zu bieten, die für die Zukunft konzipiert ist. Es ermöglicht Unternehmen, einheitliche User Journeys über ihre Websites und Apps hinweg zu sehen, die maschinelle Lerntechnologie von Google zu nutzen, um neue Erkenntnisse zu gewinnen und vorherzusagen, und vor allem ist es darauf ausgelegt, mit einem sich verändernden Ökosystem Schritt zu halten.Der Umstieg auf Google Analytics 4 ist eine gute Gelegenheit, dieses Tool zu Ihrer plattformübergreifenden Analytics-Lösung zu machen. Unsere Empfehlung ist, die Umstellung jetzt vorzunehmen und zu beginnen, den Customer Journey systematisch auf GA4 abzubilden, um daraus relevante Daten und somit Erkenntnisse zu erzielen, die für eine moderne, zielgerichtete Marketingstrategie essentiell sind. Dabei kann bzw. sollte das alte Analytics aber (noch) nicht abgestellt werden, sondern parallel betrieben und auch operativ genutzt werden. Die bisherigen Reportings (vor Umstellung) basieren nach wie vor auf den historisch gesammelten Daten von Universal Analytics.
Geschrieben von Mosaiq am . Veröffentlicht in Blog, Q&A.
Welche Ziele verfolgen Sie mit Ihrem Internetauftritt?
Welche Ziele verfolgen Sie mit Ihrem Internetauftritt? Benötigt Ihr Unternehmen mehr Offertanfragen oder direkte Bestellungen? Oder soll die interne Administration entlastet werden? So oder so: vorbei sind die Zeiten, in welcher eine Website «bloss» informiert. Fragen Sie uns, wir unterstützen Sie bei der Ziel-Formulierung Ihrer künftigen Website.
Internetziel, Beispiel 1: Schreinerei Innenausbau
Nehmen wir einmal an, Sie sind Inhaber einer Schreinerei und fertigen exklusiven Innenausbau an. Sie wollen überregional Kunden gewinnen. Ihre Kunden sind ausschliesslich Eigenheimbesitzer, eher solvent und anspruchsvoll. Ihre Website sollte demnach dem Qualitätsanspruch Ihrer künftigen Kundschaft entsprechen. Neben dem guten Design und den einfachen Kontaktmöglichkeiten ist bei diesem Beispiel die Gewinnung von qualitativ guten Anfragen das Ziel.
Internetziel, Beispiel 2: Veranstaltung
Als OK-Präsident einer kantonalen Blasmusik-Veranstaltung benötigen Sie eine Plattform, welche den Teilnehmern wie auch den Besuchern die notwendigen Informationen liefert. Dabei steht als qualitatives Ziel die Benutzerfreundlichkeit an oberster Stelle – wollen doch alle Nutzer Informationen schnell, sicher und einfach auffinden. Als quantitatives Ziel dürften Sie wohl die Anzahl Besucher und Gäste fixieren. Darüber hinaus wollen Sie die administrativen Arbeiten der Veranstaltungssekretariats minimieren.
Anhand dieser beiden Beispiele können Sie entnehmen, dass nicht jeder Internetauftritt dieselbe Aufgabe haben kann. Eines bleibt immer: ihre Website soll zu Ihrem Geschäftserfolg beitragen. Gerne helfen wir Ihnen dabei, die Ziele für Ihren Internetauftritt zu definieren und zu realisieren.
Geschrieben von Mosaiq am . Veröffentlicht in Blog, Q&A.
Neue EU-Datenschutz-Grundverordnung gültig ab dem 25.05.2018
Ab 25. Mai 2018 wurde die neue Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) anwendbar. Das Datenschutzrecht in der EU wird vollständig erneuert, um den Datenschutz zu stärken und zu vereinheitlichen. Als Betreiber einer Website oder eines Online-Shops sind Schweizer Unternehmen ebenso davon betroffen. Zudem arbeitet Bern eine Variante der EU-DSGVO aus, welche bereits 2019 in Kraft treten wird.
Wir behandeln auf dieser Seite in erster Linie die DSGVO-Umsetzung für Internetauftritte. Beachten Sie aber, dass die DSGVO verschiedenste Geschäftsbereiche umfasst – also nicht bloss die Website oder den Shop. Und: Datenschutz ist Chefsache.
Worum geht es?
Am 25. Mai 2018 tritt die DSGVO in Kraft und führt das sogenannte Marktortprinzip ein. Die DSGVO gilt nicht nur in der EU, sondern weltweit für jede Verarbeitung personenbezogener Daten von Personen in der EU, denen man Dienstleistungen oder Waren anbietet oder deren Verhalten man beobachtet. Das bedeutet, dass fast alle Schweizer Websites davon betroffen sind, weil sie ihre Nutzerinnen und Nutzer über Webtracking beobachten, Formulardaten sammeln oder E-Mail-Adressen für den Newsletterversand aufnehmen.
Grundsätzlich ist die Datennutzung auch nach dem 25. Mai 2018 erlaubt. Folgende Grundsätze müssen dabei erfüllt sein:
es ist problemlos, wenn die Daten anonymisiert sind und keine datenschutzrechtliche Bedeutung haben
bei pseudonymisierten Daten muss die Datenschutzerklärung leicht auffindbar sein und die Möglichkeit zur Abmeldung der Datennutzung beinhalten (Opt-in)
Wenn Sie personenbezogene Daten nutzen, muss eine Einwilligung über das Opt-in-Verfahren eingeholt werden. Besser noch verwenden Sie das Double-opt-in-Verfahren.
Was bedeutet das für Sie?
Ein Webseitenbetreiber kann nicht garantieren, dass ein EU-Bürger nicht die eigene Website besucht. Daher sollten Schweizer Webseitenbetreiber jetzt nachstehende Sofortmassnahmen umsetzen. Nehmen Sie den Ist-Zustand auf. Checken Sie jede einzelne Webseite und überprüfen Sie, welche Funktionen und Tools personenbezogene Daten erfassen, speichern oder verarbeiten. Erstellen Sie eine Liste und arbeiten Sie die Seiten ab. Nehmen Sie bei diesen Arbeiten den Webentwickler hinzu.
Die DSGVO-Umsetzung auf der Webseite – so gehen Sie vor
Nutzerinnen und Nutzer Ihrer Webseite müssen wissen, dass sie der Verarbeitung ihrer Daten jederzeit widersprechen können. Ausserdem gibt es für Webbesucher einen Rechtsanspruch auf Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer persönlichen Daten. Dies hat zur Folge, dass Nutzer gründlich und leicht verständlich informiert werden müssen.
Sichere Verbindung
Ihre Website sollte nur noch mit einer sicheren Verbindung betrieben werden. (Also mit https://www.website.ch statt nur http)
Korrektes Impressum
Eingetragener Name des Unternehmens und Angabe über den Unternehmenssitze. Telefonnumer, E-Mail sowie Name des Geschäftsführers
Link zum Datenschutztext
Platzieren Sie an gut ersichtlicher Stelle einen Link zum Datenschutztext. Entwickeln Sie eine Seite für die Datenschutzerklärung.
Erstellen Sie eine Seite für die Datenschutzerklärung
Achten Sie bitte darauf, dass die Datenschutzerklärung leicht lesbar ist und tatsächlich auch dem Inhalt Ihrer Website oder Ihres Shops entspricht.
Kontaktformulare, Anmeldungen, Kommentare
Stellen Sie sicher, dass dise Daten verschlüsselt übermittelt werden (https)
Bedenken Sie, dass es nicht nur um Daten geht, welche Sie selber direkt sammeln (Kontaktformular, Newsletter usw.). Wenn Sie beispielsweise Daten an Google, Facebook oder an ein Newsletterprogramm übermitteln, stehen Sie ebenso in der Verantwortung.
Das «Data Processing Agreement» (Datenverarbeitungsvereinbarung) müssen Sie daher mit jedem Anbieter vereinbaren, welcher von Ihrer Webseite Daten übermittelt bekommt. Internationale Unternehmen stellen dieses zur Verfügung, Sie müssen es lediglich bestätigen.
Checkboxen und Buttons
Vermeiden Sie vorangekreuzte Checkboxen (Bsp. bei Newsletter). Zudem dürfen Einwilligungen nicht an Bedingungen geknüpft werden. Überprüfen Sie die Texte in den Buttons; geht klar hervor, was der Nutzer bestellt oder auslöst? Sollten Daten an Dritte weitergeleitet werden (Bsp. E-Mail-Adresse an ein externes Newsletter-Tool), muss der Nutzer explizit darauf hingewiesen werden.
Soziale Medien – Share- und Like-Buttons
Personenbezogener Übertragung müssen Nutzer explizit zustimmen. Daten dürfen also nicht schon beim Aufruf der Seiten von Facebook, Instagram & Co. übertragen werden.
Vor dem Sharen oder Liken muss der Nutzer mit einem Klick sein Einverständnis erteilen, bevor die effektive Datenübertragung möglich ist. Das Tool c’t Shariff eignet sich dazu gut
Up- und Downloads
Das Herunter- oder Hochladen obliegt der selben datenschutzrechtlichen Bedingungen.
Der Nutzer ist vor dem Herunter- oder Hochladen von Daten zu informieren. Er muss diesem Vorgang ausdrücklich zustimmen.
Tracking-Tools wie Google Analytics
Tracking-Tools zeichnen das Nutzerverhalten sehr genau auf. Sie haben daher Informationspflicht über Umfang, Zweck und Art der Datensammlung. Zudem hat der Nutzer das Widerspruchsrecht.
Damit der Nutzer Widerspruch einlegen kann, lässt sich ein Link zu einem Deaktivierungs-Add-On oder einem Opt-out einpflegen.
Dabei ist dafür zu sorgen, dass die IP-Adressen via Anonymisierungsfunktion den Programmcode des Trackingprogrammes die IP-Adresse gekürzt erfasst.
Dies entbindet Sie nicht vom «Data Processing Agreement» Vertrag mit dem Drittanbieter.
Live-Chats oder Support-Tools
Hier sind die selben Informationspflichten einzuhalten. Diese Tools erfassen IP-Adressen. Teilweise werden Namen oder andere persönliche Daten zu cloudbasierten Tools übermittelt.
Der Nutzer ist wiederum umfassend zu informieren, bevor er eines dieser Tools nutzt.
Sichern Sie sich auch hier ab, indem der Webseitenbesucher die Nutzung via Klick bestätigt
Cookies
Cookies sind kleine Textdateien, welche im Browser des Nutzers abgelegt werden. Diese speichern Einstellung wie bsp. den Warenkorb im Onlineshop.
Installieren Sie einen Cookie-Banner, welcher klar darauf hinweist, dass Cookies eingesetzt werden. Auf dem Banner muss er der Nutzung zustimmen.
Beachten Sie, dass das Banner den Link zum Impressum nicht verdeckt. Fügen Sie daher am besten die Links zum Impressum und der Datenschutzerklärung in den Banner ein.
Weitere Marketing- und Werbemassnahmen
Die DSGVO ist eine dynamische Angelegenheit
Prüfen Sie allfällige Massnahmen Ihrer Informationspflicht und dem Widerspruchsrecht des Nutzers erneut, wenn Sie weitere Online-Marketingsmassnahmen vornehmen
Fazit
Wie erwähnt, regeln diese Informationen ausschliesslich den Internetauftritt und stellen die Basis dar. Prüfen Sie Ihre Website oder Online-Shop. Speziell bei exportorientierten Unternehmen (Marktort EU) sollten Sie sehr genau hinschauen und ggf. juristischen Rat beiziehen. Wir empfehlen, die Website umgehend DSGVO-fit zu machen. Im unmittelbaren Anschluss sollten Sie die DSGVO im gesamten Unternehmen umsetzen.
Nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass wir für diese Hinweise und Empfehlungen keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Die Haftung für eine unvollständige oder fehlerhafte Datenschutzerklärung können wir nicht übernehmen.
Wir unterstützen Sie bei der EU-DSGVO-Umsetzung Ihrer Website.
Wir analysieren Ihre Website, erledigen alle technischen Anforderungen und arbeiten Ihnen die Datenschutzerklärung aus.
Unsere Leistungen in der Übersicht
Analyse Ihrer Website
telefonische oder persönliche Beratung
Integration Cookie-Banner
Integration Deaktivierungs-Add-on für Tracking-Tools
Einpflegen von Hinweistexten und Checkboxes bei Formularen
Einpflegen Tool c’t Shariff bei Share- und Like-Buttons
Einpflegen einer Standard-Datenschutzerklärung mit individueller Anpassung